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In Übereinstimmung mit dem Ethic-Codex der European Music Therapy
Confederation EMTC. Zur besseren Lesbarkeit des folgenden Textes
wird nur die weibliche Form verwendet. Männer sind natürlich auch
angesprochen. Von diesem Text existiert auch eine männliche Version.
Präambel
Musiktherapeutinnen, die Mitglieder bei EMTC Organisationen
sind, üben ihre Tätigkeit in sozialer Verantwortung und in
Übereinstimmung mit dem Gesetz aus. Sie sind zu einem
verantwortungsvollen Umgang mit der eigenen Person, mit der
therapeutischen Aufgabe sowie mit jenen Menschen, mit denen sie
durch die Behandlung in eine therapeutische Beziehung treten,
gefordert. Der Ethik-Kodex dient dem Schutz der
Patientinnen/Klientinnen vor unethischen Praktiken und als
Orientierung für Mitglieder in ihrem professionellen Verhalten.
1 Geltungsbereich
1.1 Der
Ethik-Kodex des SFMT stimmt mit dem Ethic-Codex der EMTC überein.
1.2 Alle ordentlichen und assoziierten Mitglieder des SFMT
verpflichten sich durch ihre Unterschrift, den vorliegenden
Ethik-Kodex einzuhalten.
2 Zweck
2.1. Der
Hauptzweck dieses Ethik-Kodexes besteht darin, die
Patientinnen/Klientinnen vor Schäden, die durch unethisches
Verhalten verursacht werden können, zu bewahren und sicherzustellen,
dass das Wohl der Patientinnen/Klientinnen immer und unter allen
Umständen vorrangig ist.
2.2. Alle weiteren Ziele und Zwecke dieses Ethik-Kodexes
sollen sowohl direkt als auch indirekt der Erfüllung des Hauptzwecks
dienen.
2.3. Der genannte Hauptzweck soll Vorrang haben gegenüber
allen anderen legitimen Zielen des SFMT, wie z.B. Schutz, Wohl und
Weiterbildung der Mitglieder, Förderung des Berufsstandes und
Wahrung des beruflichen Titels.
3 Allgemeine
Berufspflichten
3.1 Die
Musiktherapeutin handelt entsprechend den für ihre spezifische Rolle
vereinbarten Qualitätsstandards.
3.2 Die Musiktherapeutin erfüllt die für sie relevanten
Anforderungen, unabhängig davon, ob diese Anforderungen und
Verpflichtungen von europäischen, nationalen oder lokalen Gremien
festgelegt wurden.
3.3 Die angestellte Musiktherapeutin beteiligt sich weder an
einer offiziellen noch inoffiziellen Arbeitskampfmassnahme, die im
Widerspruch zu dem genannten Hauptzweck der Gewährleistung des
Patientinnenwohls steht.
3.4 Die Musiktherapeutin verpflichtet sich, ihr Wissen und
Können im Rahmen des Möglichen zu erhalten und zu verbessern. Zu
diesem Zweck soll sich die Therapeutin Supervisionen unterziehen und
entsprechende Fortbildungen besuchen. Auf Verlangen des Vorstandes
oder der Ethik-Kommission weist sie sich über ihre Bemühungen aus.
4 Spezifische
Verpflichtungen gegenüber Patientinnen/Klientinnen
4.1 Die
Musiktherapeutin soll sich des Abhängigkeitsverhältnisses in der
therapeutischen Beziehung bewusst sein. Sie darf dieses unter keinen
Umständen missbrauchen, um ihre persönlichen Interessen, z.B.
sexueller, emotionaler, sozialer, religiöser oder wirtschaftlicher
Art, zu befriedigen.
4.2 Die Musiktherapeutin arbeitet auf der Grundlage einer
detaillierten Vereinbarung mit den Patientinnen und/oder deren
Eltern, Vormund oder Pfleger. Diese Vereinbarung enthält folgende
Übereinkünfte:
a) Art der musiktherapeutischen Methode
b) Umfang und
mutmaßliche Dauer der Behandlung
c) Honorar (gegebenenfalls)
d) Schweigepflicht und, im Falle von Minderjährigen, die im
Kinderschutzgesetz festgelegten gesetzlichen Grenzen der
Schweigepflicht.
4.3 Die Musiktherapeutin behandelt keine
Patientinnen/Klientinnen, deren spezielle Therapiebedürfnisse die
Kompetenz der Musiktherapeutin übersteigen. Dies gilt auch für
Fälle, in denen für eine erfolgreiche Therapie Techniken angewandt
werden müssen, die die Therapeutin nicht erlernt hat.
4.4 Es dürfen nur überwiesene bzw. solche Patientinnen
behandelt werden, die die Therapeutin aus eigenem Antrieb aufgesucht
haben. Die Musiktherapeutin darf weder um Klientinnen werben, noch
irreführende Behauptungen über den wahrscheinlichen Ausgang einer
Therapie aufstellen oder veröffentlichen.
4.5 Die Musiktherapeutin ist für das körperliche Wohl und die
Sicherheit ihrer Patientinnen/Klientinnen während der
Therapiesitzung verantwortlich. Sie informiert sich über jegliche
Krankheiten der Patientinnen, die, wie z.B. Epilepsie, einen
schnellen Zugang zu medizinischer Versorgung oder eine besondere
Ausrüstung erfordern.
4.6 Die Musiktherapeutin darf weder Untersuchungen,
Behandlungen und Supervisionen durchführen, noch Ausbildungen
vornehmen oder forschen, wenn sie aus körperlichen oder seelischen
Gründen dazu nicht in der Lage ist.
4.7 Musiktherapeutinnen, die nicht über ihren Arbeitgeber
versichert sind, versichern sich auf eigene Kosten bezüglich
Berufshaftpflicht.
5 Verantwortung
gegenüber Auszubildenden, Praktikantinnen und Supervisandinnen
5.1 Die
Einzel- oder Gruppentherapie einer Auszubildenden darf nicht von
jemandem durchgeführt werden, der bereits an der theoretischen
Ausbildung, Supervision oder dem Praktikum der Auszubildenden
beteiligt war.
5.2 Ausbilderinnen oder ausbildende Institutionen, die
schwere Bedenken hinsichtlich der Entwicklung einer Auszubildenden
zur kompetenten Musiktherapeutin haben, müssen sowohl die
Auszubildende, als auch die zuständigen Instanzen darüber
informieren.
5.3 Die Ausbildende/Supervisorin überträgt einer
Auszubildenden oder Supervisandin nur dann klinische Verantwortung,
wenn sie sie entsprechend anleiten und beaufsichtigen kann.
6 Vertraulichkeit
und Datenschutz
6.1 Die
Musiktherapeutin behandelt die während einer Therapie erhaltenen
Informationen absolut vertraulich. Ausnahmen:
a) Allgemeine
Informationen und Daten, die für die Koordination der Behandlung von
Patientinnen/Klientinnen absolut notwendig sind, dürfen den
betroffenen, professionell Mitwirkenden zugänglich gemacht werden.
b) Nur mit der ausdrücklichen Genehmigung von
Patientinnen/Klientinnen/Vormund dürfen zu Ausbildungszwecken
relevante Informationen und Daten den Auszubildenden zugänglich
gemacht werden, wenn für die Auszubildenden dieselben
Vertraulichkeitsvorschriften wie für die Therapeutin gelten.
c) Nur mit
der ausdrücklichen Genehmigung von Patientinnen/Klientinnen/Vormund
dürfen anonymisierte Informationen und Daten zu Vorträgen,
Präsentationen, Fallstudien oder Forschungsprojekten verwendet
werden. d) Bei Minderjährigen müssen für den Schutz des Kindes
relevante Informationen und Daten zugänglich gemacht werden, wenn
dies gesetzlich oder gerichtlich verlangt wird.
7 Forschung
7.1 Bei
allen Forschungsprojekten, die Patientinnen/Klientinnen entweder
direkt oder indirekt betreffen, sind das Wohl und die Sicherheit der
Patientinnen vorrangig (vgl. Abschnitt 4 und 6).
7.2 Jedes Forschungsprojekt soll vor Beginn von einem
medizinischen und/oder akademischen Ethikkomitee autorisiert werden.
7.3 Geistiges Eigentum von Kolleginnen ist zu respektieren.
Bei Vorträgen und Veröffentlichungen werden die Beiträge aller
Beteiligten klar erwähnt.
8 Berufliche
Beziehungen
8.1 Die
Musiktherapeutin bemüht sich um gute und kollegiale Beziehungen.
8.2 Die Musiktherapeutin macht keine herabsetzenden
Bemerkungen über Kolleginnen. Im Konfliktfall soll eine
einvernehmliche Lösung angestrebt werden.
9
Chancengleichheit
9.1 Soweit
es im Einflussbereich der Musiktherapeutin liegt, sollen alle
Patientinnen/Klientinnen gleichen Zugang zu Untersuchung und
Behandlung haben, unabhängig von ihrer Rasse,
Religionszugehörigkeit, ethnischer Abstammung, Geschlecht, sexueller
Orientierung oder irgendeiner Form der Behinderung, solange diese
Faktoren für die Behandlung keine entscheidende Rolle spielen.
9.2 Soweit es im Einflussbereich der Musiktherapeutin liegt,
sollen Bewerberinnen um Ausbildungs- und Supervisionsplätze,
Anwärterinnen auf berufliche Anerkennung oder
Forschungsgeldbeantragende nicht aufgrund von Rasse,
Religionszugehörigkeit, ethnischer Abstammung, Geschlecht, sexueller
Orientierung oder irgendeiner Behinderung diskriminiert werden,
solange letztere nicht ihre Kompetenz beeinträchtigt.
10 Sanktionen bei
Verstößen gegen den Ethik-Kodex
10.1 Das
unterzeichnende Mitglied ist sich bewusst, dass der SFMT als
Mitglied des EMTC verpflichtet ist, allen angezeigten Verstössen
gegen ihren Ethik-Kodex nachzugehen und Fehlverhalten der
betroffenen Mitglieder falls nötig zu ahnden. Der SFMT überträgt
diese Aufgabe seiner Ethik-Kommission.
10.2 Das unterzeichnende Mitglied verpflichtet sich, die
Entscheidungen der Ethik-Kommission zu akzeptieren.
10.3 Das unterzeichnende Mitglied nimmt zur Kenntnis, dass
der EMTC die Pflicht hat, den SFMT regelmässig auf die Durchführung
und Einhaltung oben genannter Standards und Richtlinien hin zu
kontrollieren.
11 Weitere
Bestimmungen
11.1 Im
Zweifelsfalle gilt die deutsche Fassung.
11.2 Dieser Ethik-Kodex wurde an der Generalversammlung des
SFMT vom 26.Januar 2002 angenommen, tritt sofort in Kraft und
ersetzt alle früheren Versionen.
pdf Ethik-Kodex |