| ¢ Statuten | |
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Art. 1 Unter dem Namen "Schweizerischer Fachverband für Musiktherapie SFMT", im folgenden SFMT genannt, besteht ein Verein im Sinne der Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Art. 2 Der Sitz des SFMT befindet sich am Wohnort der jeweiligen Präsidentin bzw. des Präsidenten.
Zweck Art. 3 Der SFMT setzt sich folgende Ziele:
a) Wahrung der Berufsinteressen seiner Mitglieder gegenüber
Öffentlichkeit, Behörden, Arbeitgebern, und weiteren Institutionen. Art. 4 Der SFMT ist politisch unabhängig und konfessionell neutral.
Mitgliedschaft Art. 5 Der SFMT besteht aus folgenden Mitgliederkategorien:
a) Ordentliche Mitglieder Ordentliche Mitglieder können MusiktherapeutInnen werden, welche die erforderlichen Aufnahmebedingungen gemäss Aufnahmereglement erfüllen. Sie haben Stimmrecht und bezeichnen sich als "MusiktherapeutIn SFMT". Assoziierte Mitglieder können StudentInnen, MusiktherapeutInnen oder Ausübende verwandter Berufe werden, welche die Bedingungen zur Aufnahme als Ordentliches Mitglied zur Zeit nicht erfüllen. Assoziierte Mitglieder haben nur beratende Stimme. Fördermitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, welche die Vereinsziele ideell und materiell unterstützen möchten. Art. 6 Im Aufnahmereglement sind die Voraussetzungen für die einzelnen Mitgliedschaften festgehalten. Art. 7 Über die Mitgliederaufnahme entscheidet der Vorstand. Art. 8 Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand vorübergehend unterbrochen werden. Art. 9 Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand mit
Wirkung auf Ende des Kalenderjahres. Art. 10 Ein ausgeschlossenes Mitglied kann gegen den Entscheid des Vorstandes Rekurs zuhanden der Mitgliederversammlung einreichen. Art. 11 Austritt und Ausschluss befreien nicht von der Zahlungsverpflichtung bereits fällig gewordener Verbandsbeiträge.
Organisation Art. 12 Die Organe des SFMT sind:
a) Mitgliederversammlung Art. 13 Die ordentliche Mitgliederversammlung ist das oberste Entscheidungsorgan des SFMT und wird mindestens einmal pro Jahr vom Vorstand einberufen. Der Vorstand lädt schriftlich unter Angabe der Traktanden spätestens 30 Tage vorher ein. Jedes Mitglied kann weitere Traktanden für die Mitgliederversammlung beantragen. Solche Anträge müssen schriftlich und begründet bis spätestens zwei Wochen vor der Versammlung an den Vorstand gelangen. Über Gegenstände, die nicht ordentlich gemeldet sind, darf kein Beschluss gefasst werden. Art. 14 Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung findet auf Beschluss einer Mitgliederversammlung, auf Antrag des Vorstandes oder auf Verlangen von 1/5 der Ordentlichen Mitglieder statt. Das Begehren um Durchführung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Dem Antrag ist innert 3 Monaten durch den Vorstand in gleicher Form wie bei der ordentlichen Mitgliederversammlung nachzukommen. Art. 15 Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:
a) Wahl der Präsidentin bzw. des Präsidenten, der übrigen
Vorstandsmitglieder und der RechnungsrevisorInnen. Art. 16 Statutenänderungen oder die Auflösung des Vereins bedürfen einer Zustimmung von 2/3 der Stimmenden. Alle übrigen Beschlüsse sowie Wahlen werden mit einfachem Mehr der Stimmenden entschieden. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin bzw. der Präsident den Stichentscheid. Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, falls nicht die geheime Abstimmung beantragt und mit einfachem Mehr beschlossen wird. Art. 17 Der Vorstand besteht aus der Präsidentin bzw. dem Präsidenten und 2 bis 6 weiteren Mitgliedern; er konstituiert sich selbst. Der Vorstand muss mehrheitlich aus Ordentlichen Mitgliedern bestehen. Art. 18 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Art. 19 Der Vorstand leitet die Vereinsangelegenheiten und vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er behandelt alle Geschäfte, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ übertragen sind, insbesondere:
a) Entscheiden über die Aufnahme neuer Mitglieder Es steht dem Vorstand frei, Geschäfte, die in seine Kompetenz fallen, der Generalversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Art. 20 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin bzw. der Präsident den Stichentscheid. Art. 21 Die beiden RechnungsrevisorInnen werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Sie können Mitglieder des SFMT sein. Eine Wiederwahl ist möglich. Die RevisorInnen überprüfen die Rechnungsführung des SFMT und erstatten Bericht zuhanden der Mitgliederversammlung. Art. 22 Die Ethikkommission besteht aus den folgenden Personen:
a) aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern, die nicht
gleichzeitig Vorstandsmitglieder sind, Die Amtsdauer beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist möglich. Die Ethikkommission konstituiert sich selbst, wobei der Präsident/die Präsidentin aus dem Kreis der Vereinsmitglieder zu bestimmen ist. Die Aufgaben der Ethikkommission werden in einem Reglement festgehalten. Verletzungen des Ethikkodexes verjähren innert 3 Jahren von der Begehung an. Verletzungen des Ethikkodexes, die gleichzeitig Straftatbestände darstellen, verjähren jedoch nach dem jeweils geltenden Strafgesetzbuch.
Finanzen Art. 23 Das Geschäftsjahr dauert jeweils vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. Art. 24 Die finanziellen Mittel des SFMT bestehen aus den Mitgliederbeiträgen sowie aus freiwilligen Zuwendungen und Legaten. Art. 25 Auf schriftlich begründeten Antrag kann der Vorstand eine Ermässigung des Mitgliederbeitrags bewilligen. Art. 26 Für die Verbindlichkeiten des SFMT haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen. Art. 27 Bei Auflösung des SFMT entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes über die Verwendung des Vermögens.
Schlussbestimmungen Art. 28 Im Zweifelsfalle gilt die deutsche Version. Art. 29 Die ersten Statuten des SFMT wurden an der Gründungsversammlung vom 31. Oktober 1981 in Olten angenommen. Die vorliegenden Statuten wurden an der ausserordentlichen Mitgliederversammlung vom 19. April 2002 in Basel genehmigt. Damit verlieren alle früheren Statuten ihre Gültigkeit.
Basel, den 19. April 2002 Corinne Jacob (Präsidentin) / Dominik Traub (Sekretär)
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